Für die Zulassung eines Oldtimers bestehen verschiedene Möglichkeiten, von der regulären Zulassung bis zum Oldtimerkennzeichen. Die Rechtsgrundlagen werden in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt.
Im Folgenden werden die gesetzlichen Vorschriften für die einzelnen Zulassungsarten (mit Ausnahme der regulären Zulassung) wiedergegeben.
Vorschriften zum Oldtimerkennzeichen finden sich sowohl in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) als auch der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Das rote Oldtimerkennzeichen ist Gegenstand des § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).
Das Saisonkennzeichen ist in § 9 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsordnung geregelt.
Das Wechselkennzeichen wird in § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) geregelt.