Die Zulassung des Oldtimers

Für die Zulassung eines Oldtimers bestehen verschiedene Möglichkeiten, von der regulären Zulassung bis zum Oldtimerkennzeichen. Die Rechtsgrundlagen werden in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt.

 

Im Folgenden werden die gesetzlichen Vorschriften für die einzelnen Zulassungsarten (mit Ausnahme der regulären Zulassung) wiedergegeben.

Das Oldtimerkennzeichen: H-Kennzeichen

Vorschriften zum Oldtimerkennzeichen finden sich sowohl in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) als auch der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

 

§ 10 Abs. 1 FZV

§ 2 Nr. 22 FZV

§ 23 StVZO

 

Das rote Oldtimerkennzeichen: 07er-Nummer

Das rote Oldtimerkennzeichen ist Gegenstand des § 43 FZV.

Das Saisonkennzeichen

Das Saisonkennzeichen ist in § 10 Abs. 3 FZV  geregelt.

Das Wechselkennzeichen

Das Wechselkennzeichen wird in § 9 Abs. 2 FZV geregelt.

Rechtsanwalt Mark Schönleiter Oldtimer Oldtimerrecht Anwalt Hamburg