Auf das für einen meiner Mandanten erstrittene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.07.2025 - VIII ZR 240/24 - und die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs möchte ich gerne an dieser Stelle kurz hinweisen.

 

Das Urteil ist nicht nur für meinen Mandanten, sondern insgesamt für den Oldtimerhandel sowie private Verkäufer und Käufer von Oldtimern von besonderer Bedeutung.

 

Denn der BGH hat dabei dazu Stellung genommen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Angabe einer Zustandsnote bei Verkauf eines Oldtimers zu einer sog. Beschaffenheitsvereinbarung führen kann und zwar auch dann, wenn der Verkäufer eine Privatperson ist.

 

Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist wiederum Grundlage der Sachmängelhaftung bzw. Gewährleistung des Verkäufers, wenn sich der Oldtimer nicht in einem der Zustandsnote entsprechenden Zustand befindet.

 

Bei einem gegenüber der vereinbarten Zustandsnote schlechteren Zustand des Oldtimers haftet der Verkäufer dafür und kann von dem Käufer auf Nachbesserung und (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) auf Minderung des Kaufpreises oder Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch genommen werden.

 

Auf einen im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss, um der Haftung zu entgehen, kann sich der Verkäufer zudem nicht berufen.

 

Denn der BGH hat klagestellt, dass ein Gewährleistungsausschluss nicht für Beschaffenheitsvereinbarungen gilt, also z.B. im Falle der Vereinbarung einer Zustandsnote. 

Rechtsanwalt Mark Schönleiter Oldtimer Oldtimerrecht Anwalt Hamburg